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   VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330   

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VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330 (https://dejure.org/2020,47135)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11.11.2020 - B 7 K 19.330 (https://dejure.org/2020,47135)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. November 2020 - B 7 K 19.330 (https://dejure.org/2020,47135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WHG § 13 Abs. 2, 3; WHG § 14 Abs. 2; WHG § 20 Abs. 2 S. 3; WHG § 33; WHG § 34; WHG § 35; VwGO § 42 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1
    Anordnung einer Vorplanung für eine Fischwanderhilfe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 16.2496

    Nachträgliche Beschränkung eines wasserrechtlichen Altrechts

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Insoweit werde auch auf die grundlegenden Ausführungen im Beschluss des BayVGH vom 09.01.2018 - 8 ZB 16.2496 - verwiesen, der sich unter anderem intensiv mit der erforderlichen Reichweite der gebotenen behördlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht auseinandersetzt habe.

    Der BayVGH habe unter anderem mit Beschluss vom 09.01.2018 (8 ZB 16.2496) und mit Urteil vom 07.10.2004 (22 B 03.3228) bestätigt, dass gegenüber dem Betreiber einer bestehenden Wasserkraftanlage (nach entsprechender Antragstellung und Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens) in rechtmäßiger Weise die Errichtung von Fischaufstiegs- und -abstiegsanlagen sogar "unmittelbar" angeordnet werden könne.

    Von besonderer Bedeutung sei hierbei, dass die Mitwirkungspflichten der Betreiber spätestens seit dem Beschluss des BayVGH vom 09.01.2018 (Az.: 8 ZB 16.2496) wesentlich umfangreicher seien, als es der Vertreter der Klägerin darzustellen versuche.

    Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage ergänzend aus, soweit sich der Beklagte hinsichtlich der Amtsermittlungspflicht auf das Urteil des BayVGH vom 09.01.2018 - 8 ZB 16.2496 - berufe, werde auf die dortige Randziffer 9 hingewiesen, wonach die Behörde nicht zu einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verpflichtet sei, der zu einem erwarteten Ermittlungsergebnis außer Verhältnis stehe.

    Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    Im Beschluss vom 09.01.2018 (8 ZB 16.2496) führt dieser insbesondere Folgendes aus:.

    Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen musste, dass die gutachterlichen Äußerungen tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind (BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris; BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    Insbesondere vermag das Gericht schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass durch die Wasserabgabe in einer derartigen Größenordnung der Betrieb der Wasserkraftanlage unwirtschaftlich bzw. nicht mehr rentabel würde (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass - selbst wenn keine "aufgesattelte" Bewilligung vorläge - bei Bestehen eines Altrechts in Höhe von 4, 65 m³/s die Anordnung einer Restwasserabgabe von 50 l/s gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG und § 35 WHG unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris, wonach die Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und selbst bei einer Minderung des Wasserzuflusses von rund 10% nicht ohne weiteres von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Altrecht auszugehen ist).

    Dieser Befugnis liegt allgemein der gesetzgeberische Wille zugrunde, die unter - mittlerweile völlig von den heutigen wasserwirtschaftlichen, ökologischen, ökonomischen und sozialen Standards - abweichenden Umständen erteilten Altrechte nicht uneingeschränkt zu konservieren, sondern eine möglichst weitgehende Anpassung an die geltenden rechtlichen Maßstäbe zu erreichen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht auch nicht, dass die Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der nachträglichen Einschränkung eines Altrechts höher sind als bei der Neuerteilung einer Bewilligung (BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    Ausgehend von den zuvor dargestellten Umständen und der Tatsache, dass die Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris), ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass durch den Wasserentzug von 50 l/s ein rentabler Betrieb der Anlage nicht möglich und damit die Forderung einer Restwasserabgabe selbst nach den für einen Eingriff ins Altrecht geltenden Maßstäben unverhältnismäßig wäre.

  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 B 03.3228

    Wasserrechtliche Bewilligung, Anfechtung einer Benutzungsauflage,

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Der BayVGH habe unter anderem mit Beschluss vom 09.01.2018 (8 ZB 16.2496) und mit Urteil vom 07.10.2004 (22 B 03.3228) bestätigt, dass gegenüber dem Betreiber einer bestehenden Wasserkraftanlage (nach entsprechender Antragstellung und Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens) in rechtmäßiger Weise die Errichtung von Fischaufstiegs- und -abstiegsanlagen sogar "unmittelbar" angeordnet werden könne.

    Soweit von der Klägerseite ausgeführt werde, eine etwaige Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.-Nr. 289 der Gemarkung ... für die Tierwanderhilfe mache eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung unmöglich, sei zu entgegnen, dass bei der Umsetzung grundlegender wasserrechtlicher Anforderungen bzw. Betreiberpflichten hingenommen werden müsse, dass die für einen rechtskonformen Anlagenbetrieb benötigten eigenen Fläche bzw. Grundstücke herangezogen werden (BayVGH, U.v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228).

    Die als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 13 Rn. 8 ff., 22 u. 28) gegen die Verpflichtung der Klägerin, eine Vorplanung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit (Fischaufstieg und Fischabstieg einschließlich Aalabstieg) vorzulegen (Ziff. 3.2 des Bescheids vom 15.03.2019 in der Fassung vom 01.10.2020) ist unbegründet.

    Eine nach Ablauf der Befristung erteilte Bewilligung ist nämlich stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).

    Diese können vielmehr der technischen Ausführungsplanung und der darauf beruhenden weiteren Abstimmung zwischen der Klägerin bzw. ihrem Planer und den Fachbehörden vorbehalten bleiben (BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -juris).

    e) Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die hier (nur) geforderte Vorplanung einer Fischwanderhilfe noch kein unzulässiger Eingriff in das neben der "aufgesattelten Bewilligung" bestehende Altrecht gegeben ist und jedenfalls auch in keiner Weise bereits von vorneherein feststeht, dass ein evtl. späterer Bau und Betrieb der Durchgängigkeitsanlage das Altrecht in unverhältnismäßiger Weise aushöhlen würde (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris, wonach selbst ein im Rahmen einer "aufgesattelten" Bewilligung angeordneter Bau eines Umgehungsgerinnes regelmäßig keinen Eingriff in das Altrecht darstellt).

    Gegen Inhaltsbestimmungen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann jedoch nur im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten dahingehend, eine Bewilligung ohne die streitgegenständliche Ziff. 3.1 zu erteilen (BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.7.2016 - AN 9 K 15.00152 - juris), gerichtlich vorgegangen werden.

    Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf das klägerische Altrecht festzustellen, dass - selbst wenn das Wasserdargebot der Itz zu bestimmen Zeiten so niedrig ist, dass die altrechtlich bewilligte Betriebswassermenge nicht abgeschöpft werden kann - die zusätzliche Restwasserabgabe in Höhe von 50 l/s in Anbetracht der zwingend notwendigen gewässerökologischen Maßnahmen und des für die Klägerin demgegenüber nur minimalen Eingriffs in das Altrecht mit kaum spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen, keinen widerrechtlichen Eingriff in das geschützte Altrecht darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für Triebwerksanlage und

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    § 34 Abs. 1 WHG bestimmt für die Errichtung und den Betrieb von Stauanlagen, dass diese nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris).

    Eine nach Ablauf der Befristung erteilte Bewilligung ist nämlich stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Verlängerung der alten Gestattung, wobei die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris).

    Dies kann aber letztlich dahinstehen, da nach Angaben der Fischereifachberatung die Fischaufstiegsanlagen im Umfeld der klägerischen Wehranlage ohnehin funktionsfähig sind und insoweit kein baulicher Nachbesserungsbedarf besteht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris).

    Hinsichtlich der Kosten bzw. der wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines oberirdischen Gewässers verweist die Kammer zudem abschließend und zusammenfassend auf die aktuelle Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris).

    b) Letztlich kann dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin, ihre Wasserkraftanlage ohne eine Mindestwasserabgabe nach § 35 WHG zu betreiben, im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage gegen die Ziff. 3.1 des Bescheids verfolgt werden kann, oder ob nur eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer neuen Bewilligung ohne die beschränkende Mindestwassermenge statthaft ist, da die Regelung unter Ziff. 3.1 des Bescheids jedenfalls rechtmäßig ist, so dass insoweit sowohl eine Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als auch ein Anspruch auf eine inhaltliche Änderung der Bewilligung gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausscheidet (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris).

    Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen musste, dass die gutachterlichen Äußerungen tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind (BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris; BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    Im Gegenteil hat sich insoweit die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit der Ziff. 7.4.9 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts, wonach der Entwurf eines Bewilligungsbescheids dem Antragsteller vorab zur Äußerung zuzustellen ist, bestätigt, da der Beklagte nach entsprechenden Einwendungen der Klägerseite diesen Aspekt noch einmal eingehend geprüft und aufgrund der Umstände des Einzelfalls im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris) - und auch aus Gleichbehandlungsgründen dahingehend, dass bei Ober- und Unterliegern ebenfalls kein Mindestwasser nach § 33 WHG gefordert wurde - in nicht zu beanstandender Weise von der ursprünglichen Forderung unter Ziff. 2.4 des Bescheidsentwurfs Abstand genommen hat.

  • VGH Bayern, 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178

    Wasserrechtliche Gestattung zur Benutzung einer Stau- und Triebwerksanlage

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Dies gilt auch für die Verlängerung einer alten Gestattung, die rechtlich ebenfalls eine Neuerteilung darstellt, da kein eigentums- oder wasserrechtlicher Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer existiert (BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris).

    Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen musste, dass die gutachterlichen Äußerungen tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind (BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris; BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).

    Im Gegenteil hat sich insoweit die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit der Ziff. 7.4.9 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts, wonach der Entwurf eines Bewilligungsbescheids dem Antragsteller vorab zur Äußerung zuzustellen ist, bestätigt, da der Beklagte nach entsprechenden Einwendungen der Klägerseite diesen Aspekt noch einmal eingehend geprüft und aufgrund der Umstände des Einzelfalls im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.9.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris; BayVGH, B.v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178 - juris) - und auch aus Gleichbehandlungsgründen dahingehend, dass bei Ober- und Unterliegern ebenfalls kein Mindestwasser nach § 33 WHG gefordert wurde - in nicht zu beanstandender Weise von der ursprünglichen Forderung unter Ziff. 2.4 des Bescheidsentwurfs Abstand genommen hat.

  • VG Bayreuth, 13.12.2012 - B 2 K 11.687
    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Im Übrigen werde auf den vergleichbaren Fall im Verfahren "..." (Az.: B 2 K 11.687) verwiesen.

    Die Gerichtsakte im Verfahren ..." (Az. B 2 K 11.687) wurde beigezogen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Offensichtlich wird klägerseits verkannt, dass die Anforderungen aus § 35 WHG und § 33 WHG nebeneinanderstehen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander eingefordert werden können (VGH Mannheim, U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris; BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 7 B 3/16 - juris).
  • BVerwG, 26.01.2017 - 7 B 3.16

    Wasserrechtliche Anordnung zur Festsetzung einer Mindestwasserführung in der

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Offensichtlich wird klägerseits verkannt, dass die Anforderungen aus § 35 WHG und § 33 WHG nebeneinanderstehen und selbstständig bzw. unabhängig voneinander eingefordert werden können (VGH Mannheim, U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris; BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 7 B 3/16 - juris).
  • VGH Bayern, 05.07.2005 - 8 B 04.356

    wasserrechtliche Plangenehmigung, Umgehungsgerinne an einer Staustufe, bestehende

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht auch nicht, dass die Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der nachträglichen Einschränkung eines Altrechts höher sind als bei der Neuerteilung einer Bewilligung (BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris).
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2485

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Nagelstudios im Hinblick auf

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Insoweit ist schon mehr als fraglich, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 3 GG berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2020 - 20 NE 20.2485 - juris).
  • VG Ansbach, 06.07.2016 - AN 9 K 15.00152

    Nebenbestimmungen zu gehobener wasserrechtlicher Erlaubnis für Triebwerksanlage

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.11.2020 - B 7 K 19.330
    Gegen Inhaltsbestimmungen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann jedoch nur im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten dahingehend, eine Bewilligung ohne die streitgegenständliche Ziff. 3.1 zu erteilen (BayVGH, U.v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.7.2016 - AN 9 K 15.00152 - juris), gerichtlich vorgegangen werden.
  • VGH Bayern, 11.01.2013 - 8 ZB 12.326

    Berufungszulassung (abgelehnt), Gewässerunterhaltung,Sonderunterhaltungslast,

  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 88.63

    Anforderungen an das Vorliegen einer Altsparanlage - Sicherung einer

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